Informationen zur Bayerischen Grundsteuerreform (Stand 19.04.2022)

Mit diesem Blog werden wir das komplexe Thema „Immobilien & Grundstücke“ mit den wichtigsten Themen erklären.

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Informationen zur Bayerischen Grundsteuerreform (Stand 19.04.2022)

Bayerischen Grundsteuerreform (Stand 19.04.2022)

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisher gültigen Bestimmungen zur Einheitsbewertung als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden.

Bis 2025 müssen daher für alle Grundstücke neue Berechnungsgrundlagen auf den Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt werden.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat unter dem Link

https://www.grundsteuer.bayern.de/

ein Portal eingerichtet auf dem neben umfangreichen Informationen auch Video-
Ausfüllanleitungen abrufbar sind.

Wir möchten uns daher im Folgenden auf die wichtigsten Informationen beschränken.

Wer muss wann eine Grundsteuererklärung abgeben?

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz, das heißt von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft müssen im Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abgeben.

Hierzu sind Sie durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen
Landesamts für Steuern vom 30.03.2022 öffentlich aufgefordert worden.

Gehört ein Grundstück mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern müssen diese nur eine gemeinsame Grundsteuererklärung einreichen.

Ist ein Gebäude in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, muss für jedes einzelne davon eine Grundsteuererklärung abgegeben werden.

Für bestimmte steuerfreie wirtschaftliche Einheiten muss keine Grundsteuererklärung abgegeben werden
(vgl. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 31. März 2022).

Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner der Grundsteuer und damit erklärungspflichtig ist, wem am 01.01. eines Kalenderjahres ein Grundstück oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Deutschland gehört. Ein Eigentümerwechsel während des Jahres ist für die Steuerschuld und für die Erklärungspflicht nicht maßgebend. Bei einem Eigentümerwechsel während des Jahres müssen sich die alten und neuen Eigentümer auf zivilrechtlichem Wege einigen, wer die Grundsteuer zahlt.

Die Grundsteuererklärung ist aber trotzdem von demjenigen abzugeben, der
am 1. Januar 2022 Eigentümer war.

Wie kann die Grundsteuererklärung abgegeben werden und wo finde ich Informationen und Hilfe?

Die Erklärungen können ab dem 1. Juli 2022 bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER – Ihr Online-Finanzamt – unter http://www.elster.de abgegeben werden.

Sollte eine elektronische Abgabe nicht möglich sein, kann die Erklärung auch auf Papier eingereicht werden. Die bayerischen Vordrucke stehen ab dem 1. Juli 2022 im Internet sowie in den Servicezentren der bayerischen Finanzämter und bei den bayerischen Kommunen bereit.

Wie wird die Grundsteuer in Bayern künftig berechnet?

Wie im bisherigen Recht stellen die Finanzämter die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer fest. Die Kommunen bestimmen über ihren Hebesatz die endgültige Höhe der Grundsteuer.

Die Kommunen werden ihre Hebesätze in 2024 festlegen und anschließend die
Grundsteuerbescheide versenden.

Erst aus dem Grundsteuerbescheid ist ersichtlich, wie hoch die Grundsteuer ab 2025 ist. Die „neue“ Grundsteuer ist dann erstmalig ab 2025 zu zahlen.

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A):

Die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden wie bisher mit dem Ertragswert bewertet (Grundsteuerwert).

Hier wird in Bayern das Bundesrecht umgesetzt. Der Ertragswert sagt aus,
wie ertragsfähig eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist. Der Ertragswert wird grundsätzlich aus der Fläche und einem nutzungsabhängigen, pauschalen Faktor ermittelt.

Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B):

Das Bayerische Grundsteuergesetz setzt hier ein wertunabhängiges Flächenmodell um. Steuergegenstand der Grundsteuer B sind die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens.

Entscheidend sind nur die Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude und
die Gebäudenutzung. Der Wert des Grundstücks und damit auch der Bodenrichtwert spielt dabei keine Rolle.

Welche Informationen benötigen Sie und sollten Sie daher vorbereitend schon jetzt ermitteln?

1.
Die Fläche des Grund und Bodens: Sie ist der Teil des Flurstücks bzw. der Teil mehrerer Flurstücke, die derselben Eigentümerin bzw. demselben Eigentümer gehören und die zusammen genutzt werden.

Ist der Grund und Boden bebaut, wird die gesamte Fläche angesetzt, nicht nur der unbebaute Teil.

Ist ein Gebäude in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, wird jede Wohnung gesondert mit der zu der Wohnung gehörenden anteiligen Flurstücksfläche und der Wohnfläche angesetzt.

Die Flurstücksfläche finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder in Ihrem Notarvertrag. Zudem sollen nach den Angaben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ausgewählte Daten aus dem Liegenschaftskataster über das Internetportal BayernAtlas der Bayerischen Vermessungsverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

2.
Die Gebäudefläche: Sie ist bei einer Wohnnutzung die Wohnfläche, sonst die Nutzfläche. Die Wohnfläche ermittelt sich nach der Wohnflächenverordnung. Als Wohnnutzung gilt auch die Nutzung als häusliches Arbeitszimmer.

Zur Nutzfläche gehören beispielsweise die Flächen von Büroräumen, Besprechungsräumen, Werkhallen oder Lagerhallen. Die Nutzfläche umfasst beispielsweise nicht die Konstruktions- Grundflächen wie z.B. Wände und Pfeiler.

Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang zu der Wohnnutzung stehen, der sie rechtlich zugeordnet sind, bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 50 m2 außer Ansatz, sind also nicht zu berücksichtigen.

Dies gilt unter den vorgenannten Voraussetzungen auch für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden.

Ebenso bleiben die Nutzflächen von Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung, die in räumlichem Zusammenhang zu der Wohnnutzung stehen, der sie zu dienen bestimmt sind, bis zu einer Fläche von insgesamt 30 m2 außer Ansatz.

Dies gilt unter den vorgenannten Voraussetzungen auch für Nebengebäude, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden.

Die maßgeblichen Flächen von Grund und Boden sowie die Wohn- und Nutzflächen der Gebäude sind jeweils auf volle Quadratmeter nach unten abzurunden.

Friedrich-Alex1

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